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Verdacht auf Steuerhinterziehung: Betriebsprüfung 11 Jahre rückwirkend

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2022

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Verdacht auf Steuerhinterziehung: Betriebsprüfung 11 Jahre rückwirkend
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Steuerhinterziehung ist keine Kavaliersdelikt – nicht erst seit dem Fall „Ulli Hoeneß“ rückt diese Straftat in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Jährlich entgehen dem Staat 30 Milliarden Euro durch Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft- oder Kapitalertragssteuer. Durch Umsatzsteuerbetrug kommen noch einmal stolze 20 Milliarden Euro an Verlusten hinzu. Dabei sind es in der Regel nicht die spektakulären, medienwirksamen Einzelfälle, die diese Summen ausmachen. Steuerhinterziehung findet in allen Branchen ihren Nährboden- und so ist es die Masse an Steuersündern, die insgesamt diese unglaublichen Summen zu Stande bringen.

Finanzgericht Düsseldorf stärkt Position der Finanzämter hinsichtlich Betriebsprüfung

Nicht nur die Staatsanwaltschaften sind als Ermittlungsbehörden tätig. Sie sind in besonderem Maße auf die Zuarbeit durch die Finanzämter angewiesen. Das Finanzgericht Düsseldorf (Mitteilung vom 05.11.2013 zum Urteil 13 K 4630/12 vom 26.09.2013) wies nun eine Klage ab, die diese Arbeit in Frage stellte. Das Finanzamt hatte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Prüfungsanordnung über einen Prüfungszeitraum von elf Jahren zu einer Betriebsprüfung zukommen lassen. Dem voraus gingen eine Selbstanzeige eines Gesellschafters, der Kapitalerträge nacherklärte und die Erläuterung der Gesellschaft, dass der Gesellschafter jährlich ca. 24.000 € an Trinkgeldern als steuerfrei vereinnahmt hatte. Die Finanzbehörde ließ daraufhin die fragliche Anordnung zur Betriebsprüfung ergehen. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Betriebsprüfung den üblichen Rahmen von drei Jahren nicht überschreiten solle. Das Gericht sah aber ohne Zweifel den Verdacht der Steuerhinterziehung als zutreffend an und verwies auf § 194 der Abgabenordnung. Dieser ermöglicht eine Erweiterung des Prüfungszeitraums bei dem Verdacht auf eine Steuerstraftat oder berechtigte Hinweise auf Mehrergebnisse. Im Verdachtsfall einer Straftat kann sich der Tatverdächtige also nicht einer eingehenden Betriebsprüfung über mehrere Jahre entziehen. Die Finanzämter dürfen auch mehr als drei zusammenhängende Jahre prüfen.

Bildnachweise: © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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