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Zeitnahe Betriebsprüfung lässt auf sich warten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

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Zeitnahe Betriebsprüfung lässt auf sich warten
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Schon seit längerem diskutiert man in der Wirtschaft darüber, die so genannte „zeitnahe Betriebsprüfung“ einzuführen.

Dies bedeutet, dass Betriebsprüfungen am besten gleich nach Ablauf eines Jahres erfolgen sollen und nicht – wie bisher üblich – gleich mehrere Jahre auf einmal.

Vorteile für Unternehmer und Steuerprüfer

Sowohl für die Unternehmer als auch für die Prüfer hätte die zeitnahe Betriebsprüfung Vorteile:

  • frühere Rechtssicherheit durch gültigen Steuerbescheid
  • benötigte Sachbearbeiter stehen im Unternehmen noch für Rückfragen bereit
  • schnellere Aufklärung etwaiger Probleme
  • Vermeidung der hohen Zinsbelastung bei korrigierten Steuerbescheiden

Forderung nach zeitnaher Betriebsprüfung bleibt

Schon im Koalitionsvertrag und im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die zeitnahe Betriebsprüfung vorgesehen, um die Bürokratie des deutschen Steuerrechts abzubauen. In mehrere Regionen wird dieses System bereits modellhaft getestet, allerdings nicht nach einem einheitlichen Prinzip.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die Betriebsprüfungsordnung zu ändern und hat einen diesbezüglichen Entwurf vorgelegt. Allerdings wurde dieser vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) kritisiert. Es wurde zwar begrüßt, dass endlich etwas geschieht, aber hält den Entwurf noch nicht für konkret genug, denn eine Beschleunigung des Steuerprüfungsverfahrens kann damit nicht unbedingt erreicht werden.

Hierfür müssten nämlich Fristen gesetzt werden, innerhalb derer die Steuerprüfung erledigt sein muss, damit sich nicht nach und nach doch wieder Verzögerungen einschleichen können. Zudem fordert der Verband, dass auch die Ablaufhemmung überprüft werde, da die Unternehmer durch die mehrjährige Prüfung eines einzigen Veranlagungszeitraumen stark beansprucht werden. Der Verband bemängelt außerdem, dass das Antragsrecht für die Steuerpflichtigen in dem Entwurf nicht geregelt ist, mit dem er die zeitnahe Betriebsprüfung beantragen könnte.

Quelle: Pressemitteilung des DStV vom 5. Mai 2011


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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