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Leasing absetzen – warum lohnt sich das Leasing für Unternehmen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 5. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Leasing absetzen – warum lohnt sich das Leasing für Unternehmen
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Müssen Unternehmen ihren Fuhrpark erneuern oder erweitern, stehen die Betriebe vor der Frage, ob sie kaufen oder leasen sollen. Beide Varianten haben sich im Bereich der Autofinanzierung etabliert und gehen mit verschiedenen Vor-, aber auch Nachteilen einher. Doch was lohnt sich für einen Betrieb mehr? Sind Leasing oder Finanzierung steuerlich absetzbar und müssen Sie das Leasing abschreiben? Um die Bedeutung des Leasings für ein Unternehmen zu verstehen, muss zunächst ein Blick auf die klassische Finanzierung von einem Firmenwagen geworfen werden.

Kauft ein Unternehmen ein Auto, kann es dieses nicht sofort vollständig absetzen. Sowohl ein Gebraucht- als auch ein Neuwagen gelten nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie sind stattdessen Anlagevermögen. Während ein GWG sofort abgeschrieben werden kann, muss beim Anlagevermögen eine lineare Abschreibung erfolgen. Zwar verspricht dies über mehrere Jahre kleinere Steuervorteile, doch die großen Ersparnisse im Anschaffungsjahr bleiben aus. Wie umfassend die Abschreibungsdauer genau ist, kann der in der Afa Tabelle angegebenen Nutzungsdauer entnommen werden.

Der klassische Kauf eines Autos, das geschäftlich genutzt wird, ist vor allem im Kreis der Steuerberater wenig beliebt. Die Unternehmen werden dadurch stark belastet, was sich insbesondere an der Bilanz erkennen lässt. Durch den Kauf geht zudem sehr viel Kapital „verloren“, was eventuell für andere Investitionen gebraucht werden würde. Mit dem Leasing ist es möglich, diesen Nachteilen zu umgehen, ohne dabei die monatlichen Betriebskosten aus dem Blick zu verlieren.

Leasing Gebühren absetzen: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Leasing Gebühren absetzen: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Damit Sie das Leasing von der Steuer absetzen können, müssen Sie grundlegende Voraussetzungen erfüllen. So dürfen Sie das Fahrzeug nicht überwiegend privat nutzen, sondern mehrheitlich geschäftlich. Wird das Fahrzeug zu 90 Prozent ausschließlich für das Unternehmen genutzt, können Sie zu 100 Prozent die Leasing Gebühren absetzen. Bei Selbständigen und Freiberuflern, die meistens nicht über eine expliziten Firmenwagen verfügen, ist das meist nicht der Fall.

Hier können Sie auch nur anteilig die Leasing Abschreibung vornehmen. Entscheidend ist hier, wie hoch der Anteil der beruflichen bzw. geschäftlichen Nutzung ist. Ermittelt wird dies anhand der Kilometer, die zurückgelegt werden. Hier müssen geschäftlich und privat gefahrene Kilometer getrennt aufgezeichnet und einander gegenübergestellt werden.

Wird ein Wagen geleast, wird er im Prinzip gemietet. Auch nach Ablauf der Leasingdauer, die vertraglich vereinbart meist mehrere Jahre umfasst, gehört dem Leasingnehmer das Fahrzeug nicht. Er hat allerdings oft die Möglichkeit durch eine Leasingsonderzahlung den Wagen auszulösen, sodass dieser in seinen Besitz übergeht. Natürlich können Sie dann auch diese Leasingsonderzahlung abschreiben. Das gilt auch für eventuelle Anzahlungen, die bei manchen Händlern als Sicherheit verlangt werden.

Bei den Fahrzeugen, die Sie leasen können, handelt es sich nicht um Bestandsmodelle, sondern um Autos, die nach Ihren Wünschen bestellt und beim Hersteller in Auftrag gegeben werden. Damit die Händler hier eine gewisse Sicherheit haben, verlangen sie teilweise Sonderzahlungen.

So funktioniert die Leasing Abschreibung im Unternehmen

So funktioniert die Leasing Abschreibung im Unternehmen

Zwar wird das Leasing mittlerweile auch für Privatpersonen angeboten, interessant ist es aber in der Regel für Unternehmen. Die Gründe hierfür sind:

  • Kapital kann für andere Investitionen im Unternehmen verbleiben.
  • Es sind keine hohen Anzahlungen erforderlich.
  • Das geleaste Fahrzeug hat keinerlei Einfluss auf Umlauf- und Anlagevermögen.
  • Die Bilanz des Betriebs bleibt unbelastet.
  • Die Leasingrate kann monatlich, also zu dem Zeitpunkt zu dem das Geld ausgegeben wird, von der Steuer abgesetzt werden.

Egal ob ein Unternehmen eine Bilanz erstellt oder die Buchhaltung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung realisiert: Monatlich können die Firmen die Kosten für Leasing abschreiben. Das heißt, Sie können die Kosten vom Leasing als Betriebsausgabe absetzen.

In der jährlichen Steuererklärung werden die monatlichen Ausgaben zu einer Summe zusammengefasst. In dieser Summe können Sie auch eine eventuelle Leasingsonderzahlung abschreiben. Die Betriebsausgabe Leasing wird vom Umsatz subtrahiert. Sie mindert also den Gewinn und damit wiederum die Berechnungsgrundlage für die betrieblichen Steuern.

Grundsätzlich können auch Selbständige und Freiberufler eine Leasing Abschreibung vornehmen. Hier erfolgt die Buchhaltung meist mittels EÜR. Die Leasing Abschreibung minimiert die zu zahlende Einkommenssteuer. Wichtig ist aber auch hier, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Arbeitsmittel handelt. Eine Berücksichtigung im Bereich der Werbungskosten erfolgt dann jedoch nicht.

Im Video erklärt: Was lässt sich steuerlich absetzen?

So berechnen Sie den Leasing Abzug

Möchten Sie als Selbständiger oder Freiberufler das Leasing von der Steuer absetzen, müssen Sie sich zunächst für eine Vorgehensweise entscheiden. Der Gesetzgeber räumt hier zwei Optionen ein. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich immer ein Fahrtenbuch zu führen. Achten Sie hier jedoch darauf, dass es nicht zu Unstimmigkeiten zwischen Tankbelegen und Kilometerabrechnungen kommt.

So berechnen Sie den Leasing Abzug

Oft ist das Finanzamt aber auch mit einer 50-50-Regelung einverstanden. Hier werden Sie die Hälfte der Gebühren vom Leasing als Betriebsausgabe absetzen. Die andere Hälfte müssen Sie aus privaten Mitteln finanzieren. Mit Blick auf das gesamte Jahr entlasten die Leasingkosten ein Unternehmen stärker als die steuerliche Abschreibung bei einem gekauften Fahrzeug. Die steuerliche Ersparnis fällt damit um einiges umfassender aus. Auf die Absetzbarkeit der normalen Fahrzeugkosten hat das Leasing übrigens keinen Einfluss. Auch wenn Sie das Leasing absetzen, können Sie weiterhin Werkstattrechnungen und Kfz-Versicherung geltend machen.

GAP-Deckung bietet wichtigen Schutz

Entscheiden Sie sich als Unternehmer oder Freiberufler für das Leasing eines Fahrzeugs, sollten Sie auf ein Detail bei der Vertragsgestaltung nicht verzichten. Hierbei handelt es sich um die GAP-Deckung. Die GAP-Deckung sichert Sie davor ab, dass Sie im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls hohe Restzahlungen leisten müssen. Durch diese Absicherung entstehen natürlich weitere Kosten, die die Unternehmenskasse belasten. Allerdings können Sie auch die damit verbundenen Kosten ganz einfach als Betriebsausgabe geltend machen.

Meist ist der Leasingvertrag sehr genau gestaltet. Sie legen hier unter anderem die Laufzeit, aber auch die jährliche Kilometerleistung fest. Natürlich kann es im Laufe eines Kalenderjahres immer zu erheblichen Änderungen kommen, die sich beispielsweise auf die jährliche Kilometerleistung beziehen. Legen Sie deutlich mehr Kilometer zurück als geplant, berechnen die Händler in den meisten Fällen eine Sonderzahlung, um den dadurch entstehenden Wertverlust entgegen wirken zu können. Sie können auch diese Leasingsonderzahlung absetzen. Die Vorgehensweise ist hier die Gleiche wie bei den monatlichen Leasingraten.

Im Video: Autokosten steuerlich geltend machen

Lohnt sich Leasing wirklich?

Gerade Existenzgründer fragen sich, ob sich das Leasing wirklich lohnt. Grundsätzlich reißt der Kauf eines Neuwagens ein tiefes Loch in das Unternehmenskapital. Von der Investition selbst profitieren Sie leider steuerlich erst in den folgenden Jahren. Beim Leasing absetzen ist das anders. Hier können Sie die Kosten direkt geltend machen. So dürfen Sie immer in dem Monat die Leasingsonderzahlung absetzen, in dem sie auch tatsächlich angefallen ist. Das schafft eine erhebliche finanzielle Entlastung.

Bildnachweise: Autoschlüssel auf Geldscheinen: stadtratte - Fotolia.com, Übergabe eines Autoschlüssels: razihusin - Fotolia.com, Leasingwagen: Sven Krautwald - Fotolia.com, Roter Aktenordner für Rechnungen: Eisenhans - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.