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Einlagen und Entnahmen im Unternehmen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Einlagen und Entnahmen im Unternehmen
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Im Zuge der Wirtschaftskrise werden die Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln knapper. Größere Ausgaben für Anschaffungen werden daher von Unternehmern erst einmal aufgeschoben. Oft sind im Privatvermögen des Unternehmers Gegenstände vorhanden, die betrieblich genutzt werden können. Diese Gegenstände werden als Einlagen bezeichnet. Werden hingegen betriebliche Gegenstände durch den Unternehmer für private Zwecke genutzt, liegt eine Entnahme vor.

Einlagen

Typische Beispiele für eine Einlage bei Unternehmern sind der private Pkw oder technische Geräte. Der betriebliche Nutzungsumfang muss dabei über 10 % liegen. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % hat der Unternehmer die Pflicht, das Wirtschaftsgut in den Betrieb einzulegen. Wird das Wirtschaftsgut zu weniger als 10% betrieblich genutzt, verbleibt es zwingend im Privatvermögen. Diese betriebliche Verwendung kann jedoch als Betriebsausgabe erfasst werden. Einlagen sind zu Dokumentationszwecken zeitnah im Anlageverzeichnis zu erfassen.

Eine Vorlage für ein Anlageverzeichnis finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Was spricht gegen die Einlage?

Wird das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder entnommen, ist der vorhandene Marktwert zu versteuern.

Entnahmen

Gegenüber den Einlagen, kann der Unternehmer auch Gegenstände aus seinem betrieblichen Vermögen entnehmen oder privat nutzen. Eine Entnahme muss zum Marktwert als Betriebseinnahme berücksichtigt und ggf. versteuert werden. Neben der Entnahme von Gegenständen werden Geld-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen unterschieden.

Geldentnahme

Entnimmt der Unternehmer Geld aus seinem Unternehmen ist das vorweg entnommener Gewinn (dieser Vorgang wird von Jungunternehmern gern als „Gehalt Unternehmer“ bezeichnet). Die Geldentnahme berührt den Betriebsgewinn nicht. Der Saldo des Kassen- oder Bankkontos geht nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.

Nutzungsentnahme

Häufiger als die Entnahme von Gegenständen ist in der Geschäftswelt jedoch die Nutzungsentnahme anzutreffen. Charakteristische Beispiele sind dabei die Privatnutzung des Pkws oder des Telefons. Die Privatnutzung verursacht Kosten, die nicht betrieblich verursacht sind und damit den Betriebsgewinn nicht mindern dürfen. Die Kosten der Privatnutzung sind als fiktive Betriebseinnahmen zu erfassen und ggf. zu versteuern.

Leistungsentnahme

Mit der Leistungsentnahme, bspw. der Unternehmer lässt einen Angestellten Arbeiten an seinem Privathaus ausführen, verhält es sich entsprechend. Die entstandenen Kosten sind festzustellen und als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Sie dürfen ebenfalls den Betriebsgewinn nicht mindern.

Quelle: https://www.wiwiweb.de

Bildnachweise: © MABO/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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