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Insolvenz – Wie das Privatinsolvenzverfahren abläuft

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

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Insolvenz – Wie das Privatinsolvenzverfahren abläuft
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Die Privatinsolvenz, auch bekannt als Verbraucherinsolvenz, ist eine Möglichkeit, hoch verschuldeten Personen aus der Schuldenfalle zu helfen. Das Ziel einer solchen Insolvenz ist es, die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erreichen.

Diese Wohlverhaltensperiode dauert mindestens sechs Jahre an und verlangt eiserne Disziplin vom Schuldner. Das Insolvenzverfahren läuft dabei in vier grundlegenden Schritten ab.

Außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche bei der Insolvenz

Zunächst muss der Schuldner mithilfe eines außergerichtlichen Einigungsversuchs versuchen, seine Schulden zu begleichen. Hierfür sollte die fachliche Hilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden, da diese das Scheitern des Einigungsversuchs bestätigen können.

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch im Insolvenzverfahren gescheitert, kann der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. Das Gericht wird nochmals prüfen, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Scheitert auch dieser Versuch, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Insolvenzbekanntmachung findet dann in der Zeitung oder im Internet statt.

Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung bei der Insolvenz

Im Anschluss an die Eröffnung der Privatinsolvenz wird ein Treuhänder eingesetzt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet und die Gläubiger daraus bedient. Innerhalb der nächsten sechs Jahre muss der Schuldner sein Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze an die Schuldner abtreten. Danach winkt die Restschuldbefreiung, die das hauptsächliche Ziel bei der Insolvenz ist.

Damit diese erfolgen kann, ist der Schuldner verpflichtet, sich stets um einen Arbeitsplatz und ein entsprechendes Einkommen zu bemühen und darf keine Einnahmen verschweigen. Auch dürfen keine neuen Schulden während der Insolvenz aufgenommen werden, andernfalls wird die Restschuldbefreiung versagt. Gerade die Online- oder Katalogbestellungen werden für die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode schnell zum neuen Risiko.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info


Bildnachweise:  © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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