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Wenn Auszubildende aufgrund Insolvenz gekündigt werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Wenn Auszubildende aufgrund Insolvenz gekündigt werden
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Der Schock ist groß, wenn ein Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist. Gerade gegenüber den Auszubildenden hat es aber immense Verpflichtungen. Es muss weiterhin die Ausbildungsvergütung zahlen und dem Azubi eine Beschäftigung zur Verfügung stellen.

Im Gegenzug müssen Auszubildende weiterhin ihre Arbeitskraft anbieten und auch die Berufsschule besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausbildungsbetrieb keine Arbeit mehr geben kann.

Eine Kündigung der Azubis ist nur dann möglich, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben ist. Der Insolvenzverwalter tritt übrigens in die Rolle des Ausbilders ein. Ist keine Ausbildungsmöglichkeit mehr gegeben, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Öffentliche Leistungen für betroffene Auszubildende

Azubis müssen sich binnen drei Monaten vor Ausbildungsende oder drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wurde keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt, haben sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird für höchstens drei Monate gezahlt, die vor dem Insolvenzereignis lagen und muss binnen zwei Monaten nach Kenntnisnahme beantragt werden. Es entspricht der Höhe der Nettoausbildungsvergütung. Eventuell bezogenes Arbeitslosengeld ist dabei anzurechnen, ebenso wie die Ausbildungsvergütung aus einem neuen Ausbildungsverhältnis. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls übernommen, sofern die Einzugsstelle diese einfordert.

Fördergelder für den neuen Ausbildungsbetrieb

Unternehmen, die Azubis übernehmen, deren Ausbildung aufgrund der Insolvenz vorzeitig beendet wurde, haben Anspruch auf einen Ausbildungsbonus, der bis zu 6.000 Euro betragen kann. Je nach Bundesland kommen weitere Förderungen in Frage. Hierfür sind die Agentur für Arbeit und die örtliche IHK die richtigen Ansprechpartner.

Quelle: Position 4/2009, S. 20


Bildnachweise: © MNStudio/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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