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Nachzahlungszinsen sind ärgerlich

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Nachzahlungszinsen sind ärgerlich
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Nachzahlungszinsen entstehen beim Finanzamt grundsätzlich dann, wenn die Steuerschuld erst nach dem 15. Monat nach deren Entstehen gezahlt wird.

Das heißt, wird eine Steuererklärung sehr spät abgegeben und sind seit der Entstehung der Steuerschuld mehr als 15 Monate vergangen, wird ab dem 15. Monat ein Nachzahlungszins nach § 233a AO erhoben. Dieser liegt in der Regel bei sechs Prozent. Er wird deshalb erhoben, weil der Steuerzahler die Steuernachzahlung während dieser Zeit hätte gewinnbringend anlegen können. Ob er dies getan hat und tatsächlich einen sehr unrealistischen Zinssatz von sechs Prozent erhielt, bleibt unerheblich. Gleiches gilt für die Verschuldung der verspäteten Steuerbelastung. Denn oft genug ist das Finanzamt selbst schuld an späten Zahlungen, da die Bearbeitungszeiten sehr lange sind. Laut Gerichten sind die Nachzahlungszinsen dennoch gerechtfertigt.

Steuerzahler haben eine Chance

Dennoch können Steuerzahler einen Billigkeitserlass beantragen. Dieser wird im § 227 AO geregelt. Er kann dann beantragt werden, wenn das Verschulden für späte Steuerzahlungen eindeutig auf Seiten des Finanzamts liegt. Ab wann die Bearbeitungszeit demnach allerdings unangemessen ist, bleibt unklar. Eine vierjährige Bearbeitungszeit wurde jedoch vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 5 K 1287/05 bereits einmal als unangemessen erachtet.

Ebenfalls kann nach BGB eine Schadensersatzzahlung im zivilrechtlichen Verfahren angestrebt werden. Hierbei zahlt der Steuerzahler die Nachzahlungszinsen zwar erst einmal, kann aber dafür Schadensersatz geltend machen, wenn er die spätere Steuerzahlung nicht verschuldet. Hier sollte jedoch Rücksprache mit dem Anwalt oder Steuerberater gehalten werden. Eine solche Rücksprache rentiert sich für den Unternehmer allerdings nur bei hohen Beträgen.

Quelle: Der Steuerzahler April 2010, S. 92


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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