Nachzahlungszinsen entstehen beim Finanzamt grundsätzlich dann, wenn die Steuerschuld erst nach dem 15. Monat nach deren Entstehen gezahlt wird.
Steuerzahler haben eine Chance
Dennoch können Steuerzahler einen Billigkeitserlass beantragen. Dieser wird im § 227 AO geregelt. Er kann dann beantragt werden, wenn das Verschulden für späte Steuerzahlungen eindeutig auf Seiten des Finanzamts liegt. Ab wann die Bearbeitungszeit demnach allerdings unangemessen ist, bleibt unklar. Eine vierjährige Bearbeitungszeit wurde jedoch vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 5 K 1287/05 bereits einmal als unangemessen erachtet.
Ebenfalls kann nach BGB eine Schadensersatzzahlung im zivilrechtlichen Verfahren angestrebt werden. Hierbei zahlt der Steuerzahler die Nachzahlungszinsen zwar erst einmal, kann aber dafür Schadensersatz geltend machen, wenn er die spätere Steuerzahlung nicht verschuldet. Hier sollte jedoch Rücksprache mit dem Anwalt oder Steuerberater gehalten werden. Eine solche Rücksprache rentiert sich für den Unternehmer allerdings nur bei hohen Beträgen.
Quelle: Der Steuerzahler April 2010, S. 92
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