≡ Menu
Urteile »

„sofort lieferbar“ heißt: Versand am nächsten Werktag

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Wirbt ein Online-Händler mit der Angabe „sofort lieferbar“, muss er dafür Sorge tragen, dass die bestellte Ware auch schnell geliefert wird. Jenes bedeutet, wenn der Händler mit diesem Werbeslogan wirbt, ist er verpflichtet, die Ware spätestens am nächsten Werktag zu versenden. Kommt er diesem nicht nach, droht dem Online-Händler eine Abmahnung.

Einige Pakete stehen auf einem sehr großen Paket mit der Aufschrift Deutsche Post. Eins darunter mit DHL. Hier für Versand und sofort lieferbare Onlinebestellungen. Ohne Versand funktioniert kein Onlineshop.© Helene Souza / pixelio.de

Aschaffenburg, 09.11.2014 – Zugetragen hatte sich solch ein Fall im Internet, als ein Händler mit seinem Online-Shop damit geworben hatte seine Ware sei „sofort lieferbar. Daraufhin bestellten zwei Kunden bei diesem eine Hi-Fi Anlage und ein Handy aus seinem Elektrosortiment. Als sie nach der Bestellung erst einmal eine Bestätigung des Bestellvorgangs per E-Mail erhielten und der Kaufpreis ebenfalls schon verbucht war, bekamen besagte Kunden eine erneute E-Mail vom Händler zugesendet. Aus dieser E-Mail ging hervor, dass die Auslieferung sich verzögert und es innerhalb von fünf bis sieben Tagen zu einer Nachlieferung kommen werde.

Argumentation des Online-Händlers

Nachdem die Wettbewerbszentrale den Online-Händler zur Rede stellte, rechtfertigte sich dieser und meinte, er könne keine Abweichung auf die Ausliefer- und Verfügbarkeit der Produkte feststellen. Daraufhin übergab die Wettbewerbszentrale dies Vorfall an das zuständige Landgericht Aschaffenburg und reichte eine Unterlassungsklage ein.

Urteil und Begründung des Landgerichts

Das Landgericht gab den Wettbewerbsschützern Recht und schrieb dem Beklagten ins Stammbuch: „sofort lieferbar“ sagt aus, dass die Ware bereitgehalten und am nächsten Werktag versendet werden muss. Das darf ein Kunde durch solche Formulierungen auf Angebotsseiten erwarten. Andernfalls würden die Angaben des Online-Händlers nicht stimmen und es erhielt den Anschein, dass dieser irreführend und wettbewerbswidrig handle.

Folgen des Urteils

Dies hätte zur Folge, dass der Online-Händler von den zuständigen Stellen abmahnt, werden würde (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2014, 2 HK O 14/2014).


Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Tabea Z.

Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen