≡ Menu
Magazin »

Streit um Gewerbesteuer beschäftigt aber nicht nur die Gerichte

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Je mehr Gewinn, desto mehr Steuern – diese Gleichung ist jedem Unternehmer bekannt. Paradox mutet da die gesetzliche Praxis der Zurechnungen in der Gewerbesteuer an.

Das Finanzgericht Hamburg hatte die seit 2008 geltenden Vorschriften in Frage gestellt (AZ: 1 K 138/10 vom 29. Februar 2012). Durch Zurechnungen von Finanzierungsentgelten wie beispielsweise Zinsen für Schulden oder Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter erhöht sich der zu besteuernde Gewerbeertrag. Das FG Hamburg sah hierin einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und verwies an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit (Beschluss vom 16.10.2012 – I B 128/12). Er begründete sein Urteil mit der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts.(Hierzu auch der Beitrag)

Zweifel von Seiten der Unternehmerschaft

Auch der Handelsverband des Einzelhandels (HDE) stellt sich gegen die gesetzliche Regelung. Aus einem von ihm in Auftrag gegeben Gutachten geht hervor, dass die Besteuerung nach Hinzurechnungen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße. Außerdem werde das Nettoprinzip verletzt, was besagt, dass nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und -ausgaben besteuert werden dürfe. Aus Sicht des HDE muss die Steuerlast gesenkt werden. Dies erhalte die Leistungsfähigkeit der Unternehmen und damit auch die Finanzierung der Kommunen.

Warten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzministerium hat unterdessen in seinem Schreiben vom 25.04.2013 verfügt, dass Festsetzungen der Gewerbesteuer im Hinblick auf Hinzurechnungen im Sinne des §8 Nr.1 Buchst.a GewStG), d) oder e) vorläufig durchzuführen sind. Dieses Vorgehen eröffnet die Möglichkeit der Korrektur bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Betroffen sind davon aber nur die von §8 GewStG berührten Sachverhalte.

Quellen:

  • Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 K 138/10 –
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.10.2012 – I B 128/12 –

 


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen