Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V. – besser bekannt als ADAC – unterstützt seine Mitglieder in vielen Belangen, unter anderem mit einem Pannenhilfedienst. Die Kosten dafür variieren je nach Tarif und liegen aktuell zwischen 54 und 139 Euro pro Jahr. Sind die Beiträge für den ADAC steuerlich absetzbar?
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Das Wichtigste zur steuerlichen Absetzbarkeit des ADAC-Beitrags
Für Arbeitnehmer ist der ADAC-Beitrag nicht steuerlich absetzbar. Anders verhält es sich bei Selbstständigen. Hier können die Kosten unter Umständen als Kfz-Kosten zu den Betriebsausgaben zählen. Diese mindern den Gewinn und führen damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer.
Unternehmer können Mitgliedsbeiträge dann als Betriebskosten absetzen, wenn die Ausgaben durch den Beruf bedingt sind und im Interesse des Betriebes liegen. Sowohl Unternehmer als auch Angestellte können außerdem gewisse Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für Spenden.
Selbstständige können sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch eine zusätzliche Teil- oder Vollkasko als Betriebskosten absetzen, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Arbeitnehmer dürfen nur die Kosten für die Kfz-Haftpflicht entweder zum Teil oder voll in der Einkommensteuererklärung absetzen – je nach Einzelfall entweder als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ oder als Werbungskosten.
Können Selbstständige Beiträge für den ADAC absetzen?
Sind Sie ADAC-Mitglied, profitieren Sie von vielen Vorteilen. In der regulären Mitgliedschaft sind unter anderem eine Pannen- und Unfallhilfe innerhalb Deutschlands sowie eine juristische Erstberatung zu Verkehrsrechtsthemen enthalten. In teureren Tarifen sind noch umfangreichere Services enthalten.
Gerade für Selbstständige, die viel mit dem Auto unterwegs sind, ist eine ADAC-Mitgliedschaft interessant. Wie praktisch wäre es doch, wenn das dafür gezahlte Geld beim Steuernsparen helfen würde. Viele fragen sich: Sind die Beiträge für den ADAC steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich gilt: Die ADAC-Mitgliedschaft sind gewöhnlich steuerlich absetzbar, wenn die Kosten betrieblich bedingt sind und keine zusätzliche private Nutzung vorliegt. In diesem Fall können die Beiträge zu den Betriebsausgaben gezählt werden. Diese mindern den Gewinn, was wiederum dazu führt, dass Sie weniger Einkommensteuer zahlen müssen.
Als Arbeitnehmer den ADAC-Beitrag von der Steuer absetzen: Gilt dieser als Mitgliedsbeitrag gemäß § 10b EStG?
Wie verhält es sich demgegenüber für Arbeitnehmer? Eine Absetzung als Werbungskosten oder als Vorsorgeaufwendung ist nicht möglich, da kein Versicherungsverhältnis besteht (siehe u. a. FG München, Urteil vom 01.08.2013, Az.: 5 K 758/13).
Ist der Beitrag für den ADAC aber anderweitig steuerlich absetzbar? Laut § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Spenden und Mitgliedsbeiträge unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Doch der ADAC-Mitgliedsbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Es können nämlich nur Spenden bzw. Mitgliedsbeiträge berücksichtigt werden, wenn diese einem förderungswürdigen Zweck dienen. Das ist nur in den folgenden Fällen gegeben:
- Es handelt sich um eine wohltätige Organisation.
- Der Beitrag geht an eine politische Partei.
- Sie sind Mitglied in einer unabhängigen Wählervereinigung.
- Es handelt sich um eine gemeinnützige Stiftung.
Ein Automobilclub fällt nicht in eine der genannten Kategorien. Damit ist der ADAC-Beitrag nicht steuerlich als Sonderausgabe absetzbar.
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