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Ab 2011 keine Pflicht mehr zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Ab 2011 keine Pflicht mehr zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
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Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) hat zum 01.01.2011 ihre Satzung geändert. War es bisher so, dass alle Unternehmer im Einzelhandel, die nur fünf oder weniger Mitarbeiter beschäftigten, in der Berufsgenossenschaft versichert sein mussten, wurde diese Versicherungspflicht nun aufgehoben.

Gleiches gilt für die Versicherungspflicht der mitarbeitenden Ehegatten, die ebenfalls in der BGHW versichert sein mussten. Weiterhin von der Versicherungspflicht befreit sind Unternehmer im Einzelhandel, die fünf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sowie Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Sie alle waren schon in der Vergangenheit nicht versicherungspflichtig.

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber auch künftig schriftlich gestellt werden Der Bund der Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) stellt hierfür ein Musterschreiben zur Verfügung. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeht. Obwohl die Unternehmer sich nun in der BGHW nicht mehr versichern müssen, bleiben die Mitarbeiter hiervon unberührt. Sie sind auch weiterhin pflichtversichert.

Ausblick für Gründer

Gründer, die erst im Jahr 2011 ein Unternehmen im Einzelhandel gründen, müssen indes keinen Antrag auf Befreiung stellen. Sie sind automatisch befreit. Sie können sich aber, ebenso wie alle anderen automatisch befreiten Unternehmer, freiwillig bei der BGHW versichern lassen. Hierfür ist wiederum ein entsprechender Antrag notwendig. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht lassen sich für Unternehmer im Einzelhandel nicht unerhebliche Kosten einsparen, was sich insgesamt positiv auf die Betriebsergebnisse auswirken dürfte.


Bildnachweise: © Eisenhans/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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  • Stefan

    Leider bringt das mittleren Betrieben nichts. Weil dieser Zwang Beiträge für ein System zu bezahlen. Wo der Großteil der Arbeitnehmer mehr geschadet wird wenn sie durch BG Ärzte behandelt werden.
    Die Wahrheit ist das jeder zweite Betrieb die Anweisung hat, beim Arbeitsunfall wird der jenige zum Bürgesteig geschleppt und dann der Krankenwagen gerufen. Hauptsache kein Arbeitsunfall, weil der Schaden der durch BGHW und ihre Nötigungen an Patienten entsteht ist nicht vereinbar.
    Wir reden hier um paar Einzelfälle sondern das Großteil der Arbeitsunfälle so ablaufen. BSP: BG Ärzte sind so ausgelastet das man Knochnebrüche 3-4Wochen rum laufen muss. Bevor dann Zeit für ein OP ist. Vor allen die Nachbehandlungen entstehen massive Behandlungsfehler aufgrund der Auslastung. Die entstehende gesundheitliche Schäden durch das BGHW System wird dann 1 bis 2 Jahre später seitens BGHW kein Arbeitsunfall gemacht. Man will für den Schaden den man verursacht NICHT aufkommen. Für mich und viele andere Geschädigte durch BGHW und auch Chefs die zu sehen müssen das wofür Sie zahlen MÜSSEN ihre Angestellten gesundheitlich weiter geschädigt werden. Deswegen gehört dieser Zwang BGHW abgeschafft.

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