Hallo,
herzlichen Glückwunsch – Sie haben den Unterschied zwischen Finanzbeamter und Steuerberater sowie zwischen persönlicher und Internet-Beratung kennen gelernt.
Und, was lernen wir daraus?
Ein Beamter berät nicht und hat auch keine entsprechende Ausbildung hierzu, er haftet auch nicht für falsche Auskünfte.
Ein Steuerberater berät und ist hierzu ausgebildet und verfügt über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Beratung – er haftet auch für Falschberatung.
Aber, eben nur der persönliche Berater befasst sich umfassend mit Ihren Problemen, er nimmt sich die notwendige Zeit und nicht einfach schnell mal ein paar Zeilen eintippen oder twittern. Auch das Haftungsproblem ist bei der Internetberatung nicht vollständig geklärt.
Quote:
§ 19 Abs. 1 UStG: Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Wurde im Vorjahr oder wird im laufenden Jahr keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist folglich auch keine hinzuzurechnen. Also Werte sind die tatsächlichen Umsätze (Rechnungsbeträge), ohne Zu- oder Abrechnung fiktiver USt.
Finanzbeamter und Online-Berater liegen falsch!