Hallo an alle Forenteilnehmer,
den Aussagen von Charmin (David) bitte mit großer Vorsicht begegnen, denn hier wird steuerliches Halbwissen vermittelt. Ich kann dies nach mehr als 30 Jahren beruflicher Tätigkeit im Steuerrecht, und dass seit 1993 als Steuerberater, beurteilen.
Quote:
Alles was betriebliche Fahrten sind, ist geltend zu machen.
???
Also, die Lösung sieht wie folgt aus:
– alle Kraftfahrzeugkosten stellen Betriebsausgaben dar;
– wird das Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt, stellt dieser Anteil Betriebseinnahmen dar (ermittelt nach der Fahrtenbuchmethode oder 1%-Regelung);
– die auf die Fahrten zwischen Erstwohnung und Zweitwohnung entfallenden Kosten sind nur begrenzt, im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung, abzugsfähig; dabei unterstelle ich, dass die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen bezogen wurde und unterhalten wird;
– die auf die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Kunde entfallenden Kosten sind unbegrenzt abzugsfähig.
Somit können Sie den größten Teil Ihrer Kfz-Kosten steuerlich geltend machen.