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Ich habe mich fortgebildet und kenne die besonderheiten der Bewirtungskosten für die Bewirtung von Handelsvertretern. Ich habe dazu jedoch eine Frage: Wie schaut es aus mit Handelsvertretern, die ausschließlich nur für mich tätig sind und sich dazu auch vertraglich verpflichtet haben?
Sachverhalt:
Ich bin leitender Angestellter einer großen deutschen Versicherung: Tätigkeitsfeld Vertrieb. Ich bin in nicht unerheblichen Weise ca. 20% von der Tätigkeit meiner selbständigen Ausschließlichkeitsvertreter erfolgsabhänig. Dem FA habe ich diese Erfolgsabhänigkeit im nicht unwesentlichen Teil nachgewiesen, auch habe ich Ihnen mittels Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen, dass ich keinerlei Erstattungen des Arbeitgebers für Bewirtung erhalte und dies jedoch in meiner Eigenmacht stehe.
Im Jahre 2008 habe ich mehrere Bewirtungsbelege eingereicht. Der Anlass hierzu ist z.B. Weihnachtsfeier, Wettbewerbsverkündungen, Ehrung der Wettbewerbssieger vor Abfahrt zum Reisewettbewerb usw.
Es handelt sich nicht um ein honoriertes Mittagsessen, sonden um zweckgebunde enger betrieblicher Anlässe.
Meine Mitarbeiter sind selbständige Handeslvertreter gemäß § 84 HGB. Sie sind Ausschließlichkeitsverterter und dürfen nur für unsere Gesellschaft vermitteln. Es handelt sich nicht um Handelsvertreter, die für mehrere Gesellschaften tätig werden können.
Das FA akzeptiert nur 70% der Aufwendungen. Ist dies rechtens?
Gibt es keinen Unterschied zwischen Ausschliesslichkeitsvertreter und freien Handelsvertretern?
Es gejht hier um den Werbungskostenansatz für Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit. Evt. gibt es hierüfr auch noch Besonderheiten im Gegensatz zur Betriebsausgabe eines selbständigen?
Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort
Viele Grüße
Christian
Zuletzt bearbeitet am 25.10.2014 um 14:03 Uhr