Hallo,
also Ihre etwas verwirrende Darstellung ignoriere ich mal und versuchs mal anders zu lösen.
Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50 % stellt ein Fahrzeug Privatvermögen dar. Wahlweise können Sie es aber auch als Betriebsvermögen behandeln, und zwar getrennt für Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Was im Endeffekt günstiger ist, ist ein Rechenexempel für den Einzelfall. Hier spielt auch eine – je nach gewählter Variante – mögliche Umsatzsteuerpflicht eines späteren Verkaufs eine Rolle.
Erläuterung für einheitliche (ESt + USt) Zuordnung zum Privatvermögen:
Einfach (nur) 23 % der laufenden Kfz-Kosten als Betriebsausgaben buchen.
Dies gilt auch für die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten.
Ebenso 23 % der Abschreibung als Betriebsausgaben buchen, berechnet aus dem Brutto-Anschaffungspreis (einschl. Umsatzsteuer).
Alternativ – 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenem Kilometer (für lfd. Kosten + AfA) als Betriebsausgaben buchen – Vorsteuerabzug ändert sich hierdurch nicht.
Vorsteuer aus den Anschaffungskosten kann nicht abgezogen werden, dafür unterliegt der spätere Verkauf auch nicht der Umsatzsteuer.
Erläuterung für einheitliche (ESt + USt) Zuordnung zum Betriebsvermögen:
100 % der laufenden Kfz-Kosten als Betriebsausgaben buchen.
Dies gilt auch für die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten.
100 % der Abschreibung als Betriebsausgaben buchen, berechnet aus dem Netto-Anschaffungspreis (exclusive Umsatzsteuer).
Vorsteuer aus den Anschaffungskosten kann in voller Höhe abgezogen werden, dafür unterliegt der spätere Verkauf aber auch in voller Höhe der Umsatzsteuer.
77 % aller Kfz-Kosten (lfd. + AfA) als Einnahme (Privatanteil) buchen.
Auf den Privatanteil 19 % Umsatzsteuer berechnen und buchen (USt nur auf vorsteuerabzugsberechtigte Kosten rechnen, also ohne Kfz-Steuer und -Versicherung).
Die beiden übrigen Varianten
– ESt Betriebsvermögen + USt Privatvermögen
– USt Betriebsvermögen + ESt Privatvermögen
werden nicht erläutert, um die Verwirrung nicht vollendst auf die Spitze zu treiben. Hier empfehle ich die persönliche Beratung durch einen Steuerberater vor Ort. Die Kosten für diese Beratung stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar.