Erstmal ein Lob, dass Sie hier posten und in der Lage sind, so anschaulich zu erklären.
Steuerberater Kexel wrote:
…
Die Gutschrift wird im Prinzip wie eine Anschaffungsrechnung behandelt, eben nur mit negativem Vorzeichen.
gut okay, verinnerlicht.
Steuerberater Kexel wrote:
Einkommensteuer (Abschreibung):
Umsatzsteuer aus der Gutschrift kürzt die übrige abzugsfähige Vorsteuer.
Und die gesamte abzugsfähige Vorsteuer wird in die EÜR eingetragen.
Den Teil habe ich auch noch verstanden – es reduziert sich die abzugsfähige Vorsteuer (sagen wir 1.000 Euro) eben um die 23,95 Euro aus den 150 Euro brutto Cashback und daraus ergeben sich 976,05 abzugfähige Vorsteuer.
Steuerberater Kexel wrote:
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer aus der Gutschrift kürzt die übrige abzugsfähige Vorsteuer.
Der Nettobetrag der Gutschrift ist kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz!
Interessant weil – für sowas ist m.E. gar keine Dokumentationsmöglichkeit in der Umsatzsteuererklärung vorhanden, oder etwa doch?
Ich sehe nur die sehr umfangreiche “Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach §15a UStG” aber kann mir daraus keinen Reim machen – eine Nutzungsänderung, Veräußerung oder ein Wechsel der Besteuerungsform liegt m.E. ja nicht vor.
Wo korrigiert man das bloss? Bei Vorsteuerberichtungsbeträge in Zeile 77 Feld 372 der Umsatzsteuerjahreserklärung und Zeile 87 bei “zurückzuzahlen”?
Insgesamt ganz schön komplex, aber auch spannend.