Hallo,
allein der Wunsch nach einem einheitlichen Erscheinungsbild reicht nicht aus. Eine Kollision zur privaten Lebensführung und zum privaten Bekleidetsein muss von vornherein ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. der Fall bei uniformartiger Beschaffenheit von Bekleidungsstücken, also etwa bei Uniformen von Soldaten, Polizisten, fliegendem Personal, auch bei der Amtskleidung von Geistlichen, Rechtsanwälten, Staatsanwälten, Richtern sowie bei der Kleidung von Post- und Bahnbeamten. Hierzu gehören auch Kleidungsstücke, die nach ihrer dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Blazer in Firmenfarbe mit fest aufgebügeltem Firmenemblem , der auf einer Messe getragen werden muss, erfüllt.
Ausnahmsweise können auch bürgerliche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof bejaht für den Cut eines Empfangschefs sowie den Frack bzw. schwarzen Anzug eines Kellners. Ob dies bei der immer stärker typisierenden Rechtsprechung auch für die dunklen Anzüge für Bankangestellte gilt, erscheint sehr zweifelhaft. Betriebsausgaben liegen im Übrigen – unabhängig davon, ob Berufskleidung betroffen ist – auch dann vor, wenn private Kleidung durch ein berufsbedingtes Risiko beschädigt oder zerstört wird.
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.04.2000 – 3 K 20/97
Leitsatz 1. Ein Arbeitnehmern kurzfristig anlässlich der Tätigkeit auf Fachmessen zu Repräsentationszwecken gestellter Blazer mit fest aufgebügeltem Firmenemblem, der im Anschluss an die Messe dem Arbeitgeber zurückgegeben, von ihm verwahrt und gepflegt wird, kann als typische Berufskleidung i.S. des § 3 Nr. 31 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen werden.