Hallo,
nach einem beruhigenden 4:2 für Deutschland lässt sich die Antwort vermutlich leichter ertragen, aber die Lösung bleibt die gleiche.
Zu Ihren Fragen:
1.) Ja, es ist von den gesamten Anschaffungskosten, einschließlich Anschaffungsnebenkosten (Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer, Makler), für Gebäude + Grund und Boden auszugehen.
2.) R 4.2 Absatz 8 EStR besagt nicht dass das Büro nicht als Betriebsvermögen zu aktivieren ist. Es ist eine sogenannte Kann-Vorschrift, “brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden”.
Aber unabhängig davon für was man sich entscheidet, Aktivierung oder nicht, kann selbstverständlich die anteilige Abschreibung von 2 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
3.) Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) sind grundsätzlich nur die anteiligen Anschaffungskosten (zzgl. anteiliger Anschaffungsnebenkosten -siehe oben-) für das Gebäude. Denn nur das Gebäude unterliegt einer Abnutzung (AfA = Absetzung für Abnutzung), der Grund und Boden nutzt sich nicht ab.