Hallo,
Fahrten eines Unternehmers/Selbständigen zwischen Wohnung oder Zweitwohnung und Büro sind, wie bei einem Arbeitnehmer, nur begrenzt auf 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (soweit mehr als 20 km) abzugsfähig.
Bei einem Firmenwagen werden zunächst alle Kosten als Betriebsausgaben behandelt. Am Jahresende wird der Kilometersatz ermittelt: Gesamtkosten : Jahreskilometerleitstung. Zur Ermittlung der Jahreskilometerleistung sollte man die Kilometerstände 01.01. und 31.12. notieren. Liegen diese nicht vor, kann man sie auch anhand der unterjährigen Stände aufgrund TÜV-Bericht oder Werkstattrechnung berechnen.
Wurde der tatsächliche Kilometersatz errechnet, z. B. Kosten 10.000 EUR : 15.000 km = 0,67 EUR/km, werden die Jahresgesamtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Büro errechnet und hiervon der abzugsfähige Teil abgezogen:
Z. B. Entfernung 25 km x 2 Fahrten x 0,67 EUR x 230 Tage = 7.705 EUR,
davon abzugsfähig 5 km (25 km – 20 km) x 0,30 EUR x 230 Tage = 345 EUR,
ergibt einen nicht abzugsfähigen Anteil von 7.360 EUR pro Jahr.
Umzugskosten aus beruflichem Anlass sind abzugsfähig.
In ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch müssen alle Fahrten eingetragen werden, also auch Fahrten zwischen Wohnung und Büro.
Gruß
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de
Zuletzt bearbeitet am 01.06.2008 um 19:33 Uhr