Hallo,
tja das ist ein spezielles Thema, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines Selbständigen.
Da haben wir aber bereits den Ansatz für den Unterschied zum Arbeitnehmer und eventuell die Lösung:
Betriebsstätte.
Fährt eine angestellte Lehrkraft von der Wohnung zur Bildungsstätte seines Arbeitgebers, dann handelt es sich in aller Regel – vorausgesetzt er sucht diese durchschnittlich mindestens einmal pro Woche auf – um seine Arbeitsstätte. Somit greift die Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale, es liegen keine Reisekosten vor.
Nach der Richtlinie 4.12 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinen (EStR), „sind die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entsprechend anzuwenden“. In dieser EStR heißt es weiter: „Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Absatz 2), anders als in § 12 Abgabenordnung (AO), die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden.“
Aha – § 12 AO – Betriebsstätte:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn …
Die Punkte 1 und 4-8 dürften von vornherein ausscheiden. Bleibt die Frage, ob die Stätte des Bildungsträgers eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle des selbständigen Dozenten darstellt?
Geschäftsstellen sind außerhalb des Büros der Geschäftsleitung eingerichtete Büros oder sonstige für den Publikumsverkehr bestimmte Einrichtungen, die nicht Zweigstellen sind und nicht dem Ein- und Verkauf dienen. In ihnen müssen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. – Diese Voraussetzungen liegen wohl nicht vor, also keine Geschäftsstelle.
Eine Zweigniederlassung ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Unternehmensbereich, der grundsätzlich alle Funktionen besitzt, die für die Ausübung der (Teil-)Unternehmenstätigkeit erforderlich sind. Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über die Zweigniederlassung besitzen. – Auch diese Voraussetzungen scheinen eher nicht erfüllt, aber es könnte zweifelhaft sein.
Man könnte also gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass die Stätte des Bildungsträgers keine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO darstellt und somit eine Abzugsbeschränkung nicht greifen kann.
Allerdings könnte das Finanzamt mit der Finanzgerichtsrechtsprechung kontern, und da sagt zum Beispiel das Finanzgericht München (Urteil vom 16.12.1999, 1 K 4917/97) ganz konkret: „Erteilt ein selbständiger Sprachlehrer und -trainer regelmäßig in den Räumen seines Hauptkunden Unterricht, unterhält er dort eine Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, mit der Folge, dass die mit dem PKW durchgeführten Ort von seiner Wohnung, in der sich auch sein Büro befindet, zum Unternehmen des Auftraggebers nur eingeschränkt abziehbar sind.“
In der Fachkommentierung ist – gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.05.2005, Az. VI R 16/04 – eine regelmäßige Betriebsstätte eines Selbständigen, als Pendant zur Arbeitsstätt eines Arbeitnehmers, jede Örtlichkeit, Baulichkeit, Anlage oder Einrichtung, an der oder von der aus der Steuerpflichtige seine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt.
Fazit: Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die Höhe der Entfernungspauschale ist meines Erachtens korrekt.