Hallo,
ich versuche mal eine verständliche Antwort auf eine leider nicht ganz verständliche Frage zu geben.
Bei der Antwort wird unterstellt (entscheidend für die richtige Antgwort), dass Sie
– entweder selbständig tätig sind und Ihren Betriebssitz in A haben
– oder Arbeitnehmer sind und Ihre regelmäßigfe Arbeitsstätte (beim Arbeitgeber) weder in B, noch in C ist.
Wenn dies zutrifft, dann stellen Ihre Fahrten Dienstreisen dar, für die grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden können.
Für die Fahrten von A nach B und zurück 6 Euro pro Tag (mindestens 8 Std. aber weniger als 14 Std.).
Für die Fahrten von A nach C und zurück ist, da es sich um eine mehrtägige Dienstreise handelt, jeder Tag isoliert zu betrachten: Freitag < 8 Std. = 0 Euro, Samstag = 24 Std. = 24 Euro, Sonntag > 8 Std. = 6 Euro.
Komma, ABER, es ist zu prüfen, ob die Dreimonatsfrist/-regelung greift.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien
Quote:
„beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen bei derselben Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.“
Also, für die Fahren von A nach B und zurück ist meines Erachtens die Dreimonatsfrist zu beachten. Nur für die ersten drei Monate seit Beginn der Tätigkeit (nicht pro Kalenderjahr) können Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden.
Für die Fahrten von A nach C und zurück scheint die Sache strittig. Sind es mehr als (ein bis) zwei Tage? Die Tätigkeit geht von Freitag, über den Samstag, bis Sonntag. Damit an drei Tagen, somit meines Erachtens auch hier klar mehr als zwei Tage, da die Tage meines Erachtens nicht als 24 Stunden zu betrachten sind, also auch hier Dreimonatsfrist zu beachten.