Hallo,
also “nun mal langsam mit den kleinen Pferden”.
Der Kunde sollte zwar König oder Kaiser sein, aber ein Steuerberater ist gesetzlich verpflichtet seinen Beruf unabhängig , eigenverantwortlich und gewissenhaft auszuüben.
Insoweit kann er die Wünsche seiner Mandanten nur ausführen, wenn er dies auch selbst verantworten kann.
Ein Steuerberater berät seine Mandanten um die für ihn (den Mandanten) steuerlich (und wirtschaftlich) günstigste Lösung zu finden, er ist KEIN Steuerhinterziehungsberater. Seine Haftungsverpflichtung (und/oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihn sein Mandant schriftlich dazu verpflichtet hat, das eine oder andere so oder so zu behandeln.
Was die Kosten für das Frühstück angeht, so ist die Sache nicht ganz so einfach zu lösen.
Vom Prinzip her liegen Betriebsausgaben vor.
Da aber regelmäßig ein komplettes Frühstück zur Verfügung gestellt wird, könnte auf Seiten der Arbeitnehmer ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug vorliegen. Unbezahlte Praktikanten können da sehr schnell zu bezahlten Arbeitnehmern werden, mit allen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Also muss genauer geprüft und abgewogen werden.
Dreh- und Angelpunkt, und damit des Rätsels Lösung, könnten die beiden Freiberufler sein. Vorausgesetzt es handelt sich nicht um (scheinselbständige) Arbeitnehmer, könnte das Ganze (das Frühstück für alle Personen) als Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass anzusehen sein. Damit wären nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 70% der Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es würde kein steue- und sozialversicherungspflichtiger Lohn vorliegen. Die Vorsteuer wäre, bei bestehnder Umsatzsteuerpflicht, in voller Höhe abzugsfähig.
Quote:
Einkommensteuerrichtlinien:
Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend.
Da es sich aber um ein komplettes Frühstück handelt, liegt meines Erachtens keine Aufmerksamkeit, sondern eine Bewirtung vor.
Quote:
Einkommensteuerrichtlinien:
Der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben.
Dies bedeutet, eine steuerliche Anerkennung ist nur möglich, wenn für jede einzelne Bewirtung, für jedes Frühstück, ein entsprechender Nachweis (Aufzeichnung) vorliegt, der unter anderem die Namen aller teilnehmenden Personen und den genauen Anlass der Bewirtung enthält.
Eine blose Weigerung die Belege zu buchen ist jedenfalls keine korrekte Lösung. Im Normalfall erläutert der Steuerberater wieso, weshalb, warum etwas steuerlich nicht erfasst werden kann bzw. welche negativen Folgen eine Erfassung mit sich bringen würde. Ein Steuerberater berät seinen Mandanten eben, und dass auch bei Kosten von 10 Euro.
Gruß
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de
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