Hallo,
bezüglich der Gewerbesteuer kommt es nicht darauf an wie man seine Tätigkeit benennt, sondern welche (Aus)Bildung man hat und welche Tätigkeit man tatsächlich ausübt.
So übt zum Beispiel ein selbständiger Diplom-Informatiker, der auch Hard- und Software ein- und verkäuft, eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus.
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid sollte A Einspruch einlegen und sowohl seine Ausbildung, als auch seine tarsächliche Tätigkeit dem Finanzamt ausführlich beschreiben und durch Ausbildungsnachweise und Ausgangsrechnungen belegen.
Per Saldo führt die Gewerbesteuer allerdings in aller Regel zu keiner Steuermehrbelastung, da sie auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Je höher die Gewerbesteuer, je niedrieger die Einkommensteuer.
Dennoch sollte man versuchen die Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit durchzusetzen, da mit der Gewerblichkeit noch andere Verpflichtungen verbunden sind (je nach Höhe des Gewinns/Umsatz z. B. Bilanzierungspflicht und Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten).
Im Rahmen einer Gewinnermittlung kann die Gewerbesteuer nicht nachträglich als Betriebsausgabe erfast werden, da hierfür der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist. Also Betriebsausgabe erst im Jahr der Zahlung 2008.
Wird ein PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, stellt er notwendiges Betriebsvermögen dar und ein pauschaler Ansatz der Kosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ist nicht zulässig. Es sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen und – sofern eine Privatnutzung nicht nachweislich (Fahrtenbuch) ausgeschlossen werden kann – auch ein Privatanteil nach der 1 %-Regelung anzusetzen.
Empfehlung: Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid einlegen und begründen.
Gesamtempfehlung: Sachverhalte durch erfahrenen Fachmann (Steuerberater) bearbeiten lassen – Achtung! Einspruchsfrist von einem Monat beachten.
Gruß
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de