Hallo,
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Entnehme ich dann Ihrer Antwort richtig, dass bei so einer Konstellation keine Möglichkeit gegeben ist, die Vorsteuer, bei den vor Gründung entstandenen Ausgaben, geltend machen zu können?
Nein, es gibt sehr wohl Möglichkeiten den Vorsteuerabzug zu sichern.
Es könnte zum Beispiel ähnlich ablaufen wie es der Kollege StB Roland Ecke in einem anderen Beitrag geschildert hat, nur halt mit einer UG (haftungsbeschränkt), statt einer OHG:
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Beispiel:
A und B wollen eine
UG (haftungsbeschränkt) Personengesellschaft “A&B OHG” gründen.
GmbH KG oder GbR ging
en selbstverständlich auch.
A kauft schon mal die notwendige Maschine, weil die gerade günstig zu haben ist, für 1.190 brutto.
A lässt sich eine Rechnung auf “A” ausstellen, denn die UG (haftungsbeschränkt) A&B OHG gibt es ja nicht. In der UStVA gibt er die 190 Euro als Vorsteuern an.
Die Ausgaben für die Maschine (hier dann wohl die AfA) fallen ebenfalls bei A an. Da die Maschine aber für die UG (haftungsbeschränkt) OHG angeschafft wurde, stellt A sie der UG (haftungsbeschränkt) OHG zur Verfügung.
Fall a) unentgeltlich:
Die AfA für die Maschine sind Sonder-BA, sie werden steuerrechtlich im ersten Schritt der OHG zugerechnet, im zweiten Schritt wieder auf den A verteilt.
Fall b) entgeltlich:
Wie a), nur dass die eingenommene Miete bei A Sonder-Betriebseinnahme ist. Die Umsatzsteuer, die auf die Miete entfällt, hat A selbst anzumelden und abzuführen, weil es, wie erwähnt, in der Umsatzsteuer keinen Sonderbereich gibt.
Eine andere Möglichkeit ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.07.2004 (Az. V R 84/99):
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Vorsteuerabzug für Vorgründungsgesellschaft
Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft * (sog. Vorgründungsgesellschaft ), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft.
* (soweit es sich um eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Kapitalgesellschaft handelt oder ein Einzelunternehmen, wenn es sich später um eine Kapitalgesellschaft mit einem Gesellschafter handelt)
Allerdings sind hierbei die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der verdeckten Sacheinlage bzw. verschleierten Sachgründung zu beachten.
Also, in jedem Fall vorher durch einen Steuerberater persönlich beraten lassen!
Denn man kommt zwar einfach, kostengünstig und schnell in eine UG (haftungsbeschränkt), aber die Unterhaltung und spätere Auflösung sind mit verhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und höheren Kosten, als bei einem Einzelunternehmen oder Personengesellschaft verbunden.