Hallo,
peters70 wrote:
ich habe kein kleingewerbe.
Was verstehen Sie unter “Kleingewerbe”?
Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG – Ihr Jahres-Gesamtumsatz liegt also über 17.500 EUR und Ihr Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer?
Davon gehen ich mal aus.
peters70 wrote:
ich habe die ganze zeit immer alles mit der gesetzlichen umsatzsteuer von 19% verkauft. bei münzen natürlich nur mit 7%, soweit es sich um münzen mit einem nominalwert handelt. medaillen prinzipiell mit 19%.
Wie lautet ein oft zitiertes Sprichwort eines Steuerberaterverbands?
“Guter Rat schont das Vermögen!” oder – es tut mir leid, aber ich kann nicht umhin, immer mal wieder darauf hinzuweisen – um es ganz direkt mit einem ganz einfachen Sprichwort zu sagen: “Dummheit schützt vor Strafe nicht”.
Um sich einen guten Rat zu holen, ist aber leider erforderlich, dass man zu einem Berater geht oder sonst irgendwie kontaktiert, aber bevor(!) man handelt, und ihn für seine Beratung anständig bezahlt.
In Ihrem Fall wäre Ihre Steuerersparnis vermutlich viel höher, als das Honorar des Steuerberaters.
Also – Empfehlung von mir – suchen Sie sich einen Steuerberater.
peters70 wrote:
jetzt hat mir mein steuerberater empfohlen …
aber ich habe mich mit einigen händlerkollegen darüber unterhalten …
Wen können Sie im Falle einer fehlerhaften Aussage haftbar machen?
Wer ist für fehlerhafte Beratung versichert, mit einer Haftungssumme von mindestens 1.000.000 EUR?
Ihr Steuerberater und/oder Ihre Händlerkollegen?
Lassen Sie sich die Aussage doch von Ihrem Steuerberater schriftlich bestätigen. Sollte sich später herausstellen, dass diese falsch war und Sie einen finanziellen Nachteil (Steuernachteil) dadurch erlitten haben, dann haftet der Steuerberater dafür und hat den Schaden zu ersetzen, den dann in der Regel seine Versicherung übernimmt.
Lassen Sie sich doch von Ihren Händlerkollegen mal deren Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichte (ggf. mit geschwärzten Zahlen) vorlegen, dann können Sie (und/oder Ihr Steuerberater) genau nachlesen woran es tatsächlich lag.
Mein UNVERBINDLICHE Aussage hier im Internet ist haftungsrechtlich letztendlich genau so viel wert, wie die Aussagen Ihrer Händlerkollegen; fachlich behaupte ich allerdings, liegen über 30 Jahre Berufserfahrung im Steuerrecht dazwischen.
Zur Vereinfachungs-/500-EUR-Regelung verweise ich auf http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs25a.1..html:
Quote:
(12) Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 € nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise … die Summe der Einkaufspreise – jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum – übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. Für die Ermittlung der Verkaufs- und Einkaufspreise sind die Absätze 8 bis 10 entsprechend anzuwenden. Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr veräußert, entnommen oder zugewendet werden (z. B. wegen Diebstahl oder Untergang), ist die Summe der Einkaufspreise entsprechend zu mindern. Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein. Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf (z. B. beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln verkauft, kann wie folgt verfahren werden:
1.Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 500 €, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
2.Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 €, ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände solange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die restlichen Gegenstände 500 € oder weniger beträgt.
Beispiel:
Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3.000 €. Dabei ist er insbesondere an einer antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1.500 €) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis 800 €) interessiert. Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 €) gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.
A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. Das Gleiche gilt für die restlichen Einrichtungsgegenstände. Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 € beträgt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.