Hallo,
und danke für das Lob.
1. Antwort:
Quote:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html:
… ²Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. ³Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. …[/i]
Also, für die Anwendung der 1%-Regelung spielt die Art des Kraftfahrzeugs keine Rolle.
Somit ist Sie in Ihrem Fall per Gesetz die 1%-Regelung anzuwenden.
Alternativ – was zu empfehlen wäre – die Ermittlung des Privatanteils nach einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch.
Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, ist bei der 1%-Regelung die sogenannte Kostendeckelung zu beachten. Dies bedeutet, dass maximal die tatsächlichen Kosten als Privatanteil anzusetzen sind (Privatanteil = 100%). Dies führt letztendlich dazu, dass keine Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
In der Anlage EÜR 2011 wird der Privatanteil auf der Seite 1 in Zeile 17 „Private Kfz-Nutzung“ erfasst. Die Kfz-Kosten selbst sind auf der Seite 2 in Zeile 54 „Tatsächliche Kraftfahrzeugkosten“ einzutragen.
Bei der Berechnung des Privatanteils ist jedoch zuvor noch der Kostenanteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuziehen. Dieser wird pauschal berechnet, und zwar wie folgt:
48.000 EUR (Listenpreis) x 0,03% x 11 km x 12 Monate = 1.900,80 EUR
Somit zu übertragen in Zeile 17 nur noch 3.548,20 EUR (5.449,00 EUR – 1.900,80 EUR); Zeile 54 = 5.449,00 EUR
2. Antwort:
Für die Fahren zwischen Wohnung und Betriebsstätte kommen nun die Zeilen 55 und 56 ins Spiel.
Zeile 55 = 1.900,80 EUR (Berechnung siehe oben)
Zeile 56 = Entfernungspauschale = 11 km x 190 Tage x 0,30 EUR = 627,00 EUR
Zusatzhinweis:
Insgesamt ergibt sich aus obigen Eintragungen folgende Rechnung:
Einnahme 3.548,20 EUR
Ausgaben 5.449,00 EUR
Kürzung Ausgaben 1.900,80 EUR
Abzug Entfernungspauschale 627,00 EUR
= 3.548,20 – 5.449,00 + 1.900,80 – 627,00
= -627,00 EUR
Also, per Saldo „nur“ die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben.
Siehe auch http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/208_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Rz. 18 ff.
Zuletzt bearbeitet am 03.08.2012 um 14:07 Uhr