Hallo,
tja das ist nicht so einfach zu beantworten.
Für den Bereich Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt’s klare Urteile:
Keine Betriebsausgaben – lediglich private Sonderausgaben.
Für den Bereich einer GmbH gibt’s – nach meiner kurzen Recherche – nur ein Urteil für den Abzug der Beiträge beim Gesellschafter-Geschäftsführer, = Werbungskosten zum Arbeitslohn.
In analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Personengesellschaft würde bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Da aber die GmbH ertragsteuerlich ein eigenständiges Steuersubjekt ist, ist eine analoge Anwendung nicht ohne weiteres möglich. Des Weiteren liegt in der finalen Betrachtung keine Vorteilsgewährung gegenüber dem Gesellschafter vor.
Ergo, liegen meines Erachtens für die GmbH abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
Gruß
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de
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