Hallo,
Kuenstlerin wrote:
Das Argument, man könne ja dann die veranschlagten Summe als Betriebskosten dagegen setzen akzeptiert das FA nicht und zwar mit der Begründung, mein Mann hätte ja keine Belege und somit keine Betriebskosten für die geschätzten Übernachtungen.
Wenn das Finanzamt in der Lage ist, die Höhe des Vorteils zu schätzen, und zwar in Höhe der fiktiv angefallenen Kosten, ja dann hat es doch auch gleichzeitig die Kosten geschätzt – hier irrt meines Erachtens das Finanzamt, und zwar gewaltig.
Dass die vom Auftraggeber direkt getragenen Reisekosten als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ist zwar in der Praxis unüblich, aber nach der Rechtsprechung richtig, u. a.:
Finanzgericht München Urteil vom 01.07.1998 – 1 K 1810/96 wrote:
Hiernach hat das Finanzamt zu Recht die von der Klägerin getragenen Reisekosten als geldwerten Vorteil (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) in die Bemessungsgrundlage … einbezogen.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
§ 8 EStG wrote:
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Dies ist somit gleichzeitig der Nachweis, dass die angefallenen Kosten gleich hoch sind wie die Einnahmen.
⇒ Gewinnauswirkungen = ± 0 EUR!