Hallo,
DWave wrote:
… hat der AN A trotzdem noch die Möglichkeit, den Restbetrag geltend zu machen in seiner Steuererklärung?
Ja, den Differenzbetrag zum Höchstbetrag kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.
DWave wrote:
Oder ist diese Möglichkeit durch die Nennung auf dem Lohnzettel verwirkt? Ist es dann so, dass sich die Firma A diese pauschalen eventuell sogar vom Finanzamt holt (und die Differenz in die eigene Tasche steckt?)
Die tatsächlich gezahlten Pauschalen kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend machen. Er erhält nicht die Pauschalen vom Finanzamt erstattet, sondern mindert seinen Gewinn in Höhe der gezahlten Beträge und damit anteilig seine Steuerbelastung.
DWave wrote:
Da diese Leistungen auf dem Lohnzettel stehen (unabhängig, ob die Bezeichnung der offiziellen entspricht?)
Um eine klare Antwort zu geben benötige ich schon die Angaben dessen, was genau auf der Lohnabrechnung steht, denn dies ist letztendlich entscheidend.
DWave wrote:
Nun bekommt Mitarbeiter B kein Fahrgeld … Also unabhängig von der Antwort oben kann er sicherlich schon mal die vollen 30 Cent bei seiner Erklärung geltend machen?
Wenn der Mitarbeiter mit eigenem privaten PKW zur Einsatzstelle fährt, dann kann er 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Wird er vom Arbeitgeber oder einem Dritten unentgeltlich zum Einsatzort befördert, dann hat der Arbeitnehmer keine Kosten und kann auch kein pauschales Kilometergeld ansetzen.
Wie detailliert das Unternehmen A dem Unternehmen B die Personalkosten in der Rechnung aufgliedert ist steuerlich irrelevant. Es genügt die Angabe eines Gesamtbetrags.
Reisekosten-Pauschalen können vom Arbeitgeber nur in der Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden, in der sie tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden.