Die Regelungen für das Arbeitszimmer von Selbständigen haben sich in den letzen Jahres massiv verschärft. Sie stimmen übrigens mit denen der Arbeitnehmer überein und gelten für alle Einkunftsarten, so dass dahingehend Werbungskosten = Betriebsausgaben sind. Es spielt also keine Rolle, ob der Betreffende Arbeitnehmer, Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Die Betreffenden müssen jedoch genau prüfen, ob sie alle Voraussetzungen für den Abzug eines Arbeitszimmers erfüllen.
Es existieren insgesamt drei Fälle.
Zum Einen kann das Arbeitszimmer voll als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, das heißt, alle damit entstehenden Kosten sind dann als Betriebsausgabe gewinnmindernd ansetzbar. Zum Anderen kann eine Begrenzung beim Abzug der Kosten des Arbeitszimmers vorliegen und schließlich kann es auch vorkommen, dass die Kosten gar nicht abzugsfähig sind.
Zu Ihrer Situation:
Es ist zunächst zu prüfen, inwieweit Sie Ihr Arbeitszimmer für die freiberufliche Arbeit nutzen. Das heißt wie viele Stunden sind Sie freiberuflich und wie viele privat in Ihrem Arbeitszimmer tätig.
Nutzung mehr als 50%:
Verbringen Sie mehr als 50% in Ihrem Arbeitszimmer, obwohl Sie einen Arbeitsplatz an der Arbeit oder dem Betrieb haben, so ist das Arbeitszimmer mit 1.250 EUR pro Jahr abzugsfähig. Vorsicht ist jedoch in Ihrem Fall geboten. Die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers muss mehr als 50% betragen, wobei die Arbeitszeiten der betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten zusammengerechnet werden.
Bsp.: Als Systemoperator haben Sie einen Arbeitsplatz an dem Sie auch überwiegend arbeiten und zwar mit einer 40 Stunden Woche (Annahme). Ihre freiberufliche Tätigkeit wird ausschließlich in Ihrem Arbeitszimmer stattfinden, wo Sie weitere 15 Stunden pro Woche (3 h am Tag x 5 Tage) arbeiten. Nun müssen Sie alle Arbeitsstunden zusammenrechnen (55 Stunden pro Woche) und den Anteil in Ihrem Arbeitszimmer (15/55 = 27%) bestimmen. Sie sehen, das der Anteil nicht über die 50% Grenze kommt.
Somit ist für Sie der Ansatz eines Arbeitszimmers nahezu ausgeschlossen. Es sein denn, Sie nutzen das Arbeitszimmer auch für Ihre Tätigkeit als Systemoperator, so dass Sie über die besagten 50% kommen. Dazu benötigen Sie zumindest eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, dass Ihnen keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen.
Wenn noch Fragen sind einfach noch mal posten.